1,50 m Abstand – das ist das Maß, das wir vom #socialdistancing kennen. Dabei gibt es Einiges, was wir aus dieser Krise lernen und für später bewahren können: Zum Beispiel die Erkenntnis, dass 1,50 m Mindestabstand gar nicht so schwer einzuhalten sind!
Zur Erinnerung: am 14.02. hat der Bundesrat der StVO-Novelle zugestimmt, mit der u.a. der verpflichtende Mindestabstand von 1,50 m beim Überholen von Radfahrenden innerhalb geschlossener Ortschaften in die StVO aufgenommen wurde.
Quellen:
Bundesratsentscheidung
ADFC: Bundesrat stimmt StVO-Novelle zu (https://www.adfc.de/neuigkeit/bundesrat-stimmt-stvo-novelle-zu/)
Pressedienst-Fahrrad: StVO-Änderung: Zehn wichtige Punkte für Radfahrer (https://www.pd-f.de/2020/03/09/stvo-aenderung-zehn-wichtige-punkte-fuer-radfahrer_14628)
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