Lichtpflicht – jetzt auch in modern!

Über das Thema Lichtpflicht habe ich bereits mehrfach geschrieben. Waren die Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Bezug auf die Beleuchtung am Fahrrad bis 2012 noch auf dem Stand der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts (vgl. meinen Artikel zur Lichtpflicht), so gab es 2013 durch eine kleine – und nicht sonderlich kompetente – „Revolte“ des Bundesrates eine Änderung, die die StVZO ein wenig an die aktuelle Technik anpasste.

Seit Jahresbeginn 2017 gelten – erstmalig, möchte man sagen – tatsächlich moderne Beleuchtungsregeln für den Radverkehr.

Quelle: www.pd-f.de / Bernd Bohle

So müssen Scheinwerfer am Tage nicht mehr mitgeführt werden, die unsinnige „11 Kilo-Regel“ für Rennräder entfiel komplett. Auch der Tatsache, dass Lastenräder und Fahrradanhänger keine Exoten mehr auf unseren Straßen darstellen, wurde Rechnung getragen: breite Räder dürfen (müssen) mehrere Scheinwerfer haben, Räder, bei denen Handzeichen eventuell nicht sichtbar sein könnten, dürfen „Blinker“ haben und sogar für Anhänger gelten jetzte spezielle Regeln.

Grund genug, den Artikel zur „Lichtpflicht“ erneut genauer unter die Lupe zu nehmen und auf den aktuellen Stand zu bringen.

Wer schreibt mir denn vor, dass ich Licht am Rad brauche?

Im ungünstigsten Fall die Versicherung, die die Haftung bei einem nächtlichen Unfall ablehnt. Es kann aber auch das Ordnungsamt oder die Polizei bei einer Kontrolle sein. Und grundsätzlich der Gesetzgeber: in § 17 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
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Prima! Dann brauche ich ja kein Licht, wenn ich nur am Tage fahre?

Stimmt genau! In § 67 Absatz 2 der StVZO heißt es inzwischen:

Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.
[via]

Für alle Fahrräder (mit Ausnahme der Rennräder) gelten somit dieselben Beleuchtungsvorschriften?

Ja. Diese sind in den Absätzen 1 bis 8 des § 67 der StVZO (Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern) festgelegt. Lampen und Reflektoren am Fahrradfahrer, an der Kleidung oder am Gepäck werden hiervon übrigens nicht erfasst. Beispiel: Eine Stirnlampe ist kein Scheinwerfer im Sinne des Gesetzes, darf aber zusätzlich verwendet werden, solange dadurch niemand geblendet wird. Ebenso die „Blinkies“ an Helm oder Rucksack.

Welche Lampen und Reflektoren als zulässig erklärt werden ist zum Teil in § 67 StVZO festgelegt, zum Teil auch in den „Technischen Anforderungen„. Dies sind Normen, die nicht Gesetzesrang einnehmen, aber für die Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zu Grunde gelegt werden.

Eine Zulassung erkennen Sie an der entsprechenden Zulassungsnummer. Sie besteht aus dem Großbuchstaben „K“, einer Wellenlinie sowie einer zwei- bis fünfstelligen Zahl:
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Woher darf der Strom für meine Beleuchtung kommen?

Dies ist inzwischen recht umfassend und erfreulich unkonkret geregelt worden:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein.
[via]

Es gibt in der StVZO keine Regelungen mehr über eine konkrete Spannung, die die Lichtmaschine, die Batterien oder die Akkus erzeugen können müssen. Aufgrund der nahezu flächendeckenden Verbreitung von LEDs, die mit deutlich weniger Energie weitaus mehr Licht erzeugen, ist dies sinnvoll. Die erzeugte Leistung muss nur zur Lichtquelle passen. Aber auch hier gilt, dass Lichtmaschinen die Zulassung des KBA aufweisen müssen.

Welche Scheinwerfer, Rückleuchten und Reflektoren sind jetzt erlaubt?

Auch jetzt muss weiterhin ein weißer Scheinwerfer vorn (§ 67 Abs. 3) und ein rotes Rücklicht (§ 67 Abs. 4) vorhanden sein. Im Gegensatz zu früheren Regelungen heißt es jetzt aber „mindestens“: es sind also auch mehrere Scheinwerfer oder Rücklichter zulässig. Erstmalig wurde in der StVZO festgelegt, dass Scheinwerfer und Rücklichter nicht blinken dürfen. Dies ist jedoch nur eine formale Neuerung. Blinkende Lampen für das Fahrrad wurden auch früher nicht durch das KBA zugelassen, durften somit nicht legal verwendet werden.

Neu ist, dass auch ein Fernlicht ausdrücklich erlaubt ist:

Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht … ausgerüstet sein.
[via]

Weiterhin vorgeschrieben: vorn mindestens ein weißer und hinten mindestens ein roter Rückstrahler. Diese dürfen mit Scheinwerfer bzw. Rücklicht kombiniert sein (§ 67 Abs. 2 bzw. 4).

Gelbe Pedalreflektoren (insgesamt vier) (§ 67 Abs. 6). Hier hat sich also nichts geändert – zum Leidwesen der Radsportler.

Bei den Reflektoren für die Laufräder wird es langsam unübersichtlich: zugelassen bzw. vorgeschrieben sind (mindestens) 2 gelbe Speichenreflektoren pro Rad oder weiße ringförmige Reflektoren an den Reifen, Felgen oder in den Speichen bzw. reflektierende Speichen oder Speichenhülsen (§ 67 Abs. 7). Bei reflektierenden Speichen / Speichenhülsen wird es „tricky“: wenn diese an nur einer Speiche fehlen, begeht der Fahrer bereits eine Ordnungswidrigkeit. Um den Unsinn dieser Regelung etwas anschaulicher werden zu lassen, kann man sich ein hypermodernes, ultraleichtes Rennrad mit 12 Speichen pro Rad neben einem Hollandrad mit 36 Speichen vorstellen. Bei diesem speziellen Rennrad ist der Gesetzgeber (und damit auch die Polizei bei einer Kontrolle) zufrieden, wenn jeweils 12 reflektierende Speichen / Speichenhülsen vorhanden sind. Beim Hollandrad reicht es bereits, wenn während der Fahrt nur eine der 36 Speichenhülsen abfällt, um zu einem Bußgeld von 10 Euro verdonnert werden zu können.
Frage: welches der beiden Räder ist im Dunkeln wohl besser sichtbar?

Zusätzliche gelbe Reflektoren an der Seite sind erlaubt (§ 67 Abs. 8).

Eine Standlichtfunktion für Scheinwerfer und Rückleuchte ist zulässig (§ 67 Abs. 9).

Wie schon angedeutet, dürfen einige Fahrräder nun auch mit „Blinkern“ (im Amtsdeutsch „Fahrtrichtungsanzeiger“) ausgestattet sein (§ 67 Abs. 5):

Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger … sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.
[via]

Welche sonstigen Änderungen gab es?

Hier möchte ich die Kollegen vom Pressedienst Fahrrad zu Worte kommen lassen:

Quelle: www.pd-f.de / Bernd Bohle

Die bisherige Regelung, dass der Lichtkegel nach fünf Metern noch halb so hoch wie am Ausgangspunkt scheinen muss, wurde gestrichen. Nun lautet die Regel: Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Ob das sinnvoll ist, ist fragwürdig, denn auch ein hochwertiger Scheinwerfer bringt falsch eingestellt nichts.

Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragraphen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei. Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben.
[via www.pd-f.de]

 

Weiterhin fällt der zweite Rückstrahler weg und erstmalig ist auch eine Bremslichtfunktion erlaubt.

Was ist nicht erlaubt?

Blinkende Scheinwerfer / Rücklichter! (vgl. § 67 Abs. 3 und 4)

Die Verwendung von Lampen oder Reflektoren ohne Zulassung (s. Wellenlinie). Sie dürfen nicht für die Verwendung am Fahrrad im Straßenverkehr verkauft werden – dies wäre eine Ordnungswidrigkeit! Hier wird entweder eine Umschreibung verwendet und das Fahrrad nicht erwähnt (Outdoorgebrauch etc.) oder es ist ein Hinweis enthalten, z.B. „Nicht zulässig im Geltungsbereich der StVZO„.

Die Modifikation von Lampen (anderer Reflektor, andere Glühbirne/LED). Hierdurch erlischt in der Regel die Zulassung.

Dürfen Fahrräder ohne Beleuchtung oder mit nicht zulässiger Beleuchtung verkauft werden?

Fahrräder ohne Beleuchtung gelten entweder als Spielzeuge (Lernräder für Kinder) oder als Sportgeräte. Diese dürfen mit einem Hinweis, dass sie nicht für die Verwendung im Straßenverkehr zugelassen sind, verkauft werden.

Fahrräder mit nicht zulässiger Beleuchtung dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Hierzu gibt es eine Antwort des niedersächsischen Verkehrsministers auf eine Anfrage im Landtag aus dem Jahr 2010 sowie eine kritische Stellungnahme des ADFC zu dieser Antwort.

Tipps

Tipps zu geeigneter Beleuchtung finden sich in BikeBlogBerlin:

Beleuchtungstipps für dunkle Tage Teil 1

Beleuchtungstipps für dunkle Tage Teil 2

Hinweise zur Funktionsprüfung von Fahrrad-Lichtanlagen

Weiterführende Links

Die Fahrradbeleuchtung bei Peter de Leuw

Technische Anforderungen auf enhydralutris.de

Thema Beleuchtung in Fahrradzukunft Nr. 5

Vergleich der Blendwirkung falsch eingestellter LED-Scheinwerfer in Fahrradzukunft Nr. 14

StVO auf Gesetze im Internet

StVZO auf Gesetze im Internet

 

Ein Gedanke zu „Lichtpflicht – jetzt auch in modern!

  1. Servus, ich finde die Neuauflage des Gesetztes gut. Licht am Fahrrad ist sehr wichtig, vor allem bei Nacht versteht sich. Die neue Verordnung beschränkt sich meiner Meinung nach mehr auf das wichtige. Unnötige Regelungen die oft nur nervig waren fallen hier weg. Wurde aber auch langsam zeit 😀
    Beste Grüße Rainer

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