1,50 m Abstand!

#fürspäter - Dinge, die uns nach Corona hoffentlich bleiben: 1,50 m Abstand!
PKW überholt Fahrrad mit Anhänger und hält 1,5 m Abstand.
Quelle/Source [´www.pd-f.de / Luka Gorjup´]

1,50 m Abstand – das ist das Maß, das wir vom #socialdistancing kennen. Dabei gibt es Einiges, was wir aus dieser Krise lernen und für später bewahren können: Zum Beispiel die Erkenntnis, dass 1,50 m Mindestabstand gar nicht so schwer einzuhalten sind!

Zur Erinnerung: am 14.02. hat der Bundesrat der StVO-Novelle zugestimmt, mit der u.a. der verpflichtende Mindestabstand von 1,50 m beim Überholen von Radfahrenden innerhalb geschlossener Ortschaften in die StVO aufgenommen wurde.

Quellen:

Bundesratsentscheidung

(https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/985/50.html;jsessionid=92DA18FD5975D3D77F24F58C7E8043F2.2_cid349?nn=4352768#top-50)

ADFC: Bundesrat stimmt StVO-Novelle zu (https://www.adfc.de/neuigkeit/bundesrat-stimmt-stvo-novelle-zu/)

Pressedienst-Fahrrad: StVO-Änderung: Zehn wichtige Punkte für Radfahrer (https://www.pd-f.de/2020/03/09/stvo-aenderung-zehn-wichtige-punkte-fuer-radfahrer_14628)

#cyclinglife #cyclingphotos #lifebehindbars #pressedienstfahrrad #pd-f
#coronavirus #covid19 #corona #fürspäter #Abstand #socialdistancing

Lichtpflicht – jetzt auch in modern!

Über das Thema Lichtpflicht habe ich bereits mehrfach geschrieben. Waren die Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Bezug auf die Beleuchtung am Fahrrad bis 2012 noch auf dem Stand der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts (vgl. meinen Artikel zur Lichtpflicht), so gab es 2013 durch eine kleine – und nicht sonderlich kompetente – „Revolte“ des Bundesrates eine Änderung, die die StVZO ein wenig an die aktuelle Technik anpasste.

Seit Jahresbeginn 2017 gelten – erstmalig, möchte man sagen – tatsächlich moderne Beleuchtungsregeln für den Radverkehr.

Quelle: www.pd-f.de / Bernd Bohle

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Top10 der Radfahrer-Fehler

© ADFC/Jens Lehmkühler

© ADFC/Jens Lehmkühler

Ich habe mich aus Ärger über das Verhalten vieler Radfahrer dazu entschlossen, eine Top10 der ärgerlichsten oder gefährlichsten Verhaltensweisen von Radfahrern aufzustellen. Ganz subjektiv, aber in jedem Fall fast täglich selber beobachtet. Ordnungswidrigkeiten wie Fahren ohne Licht / ohne Bremse sind hingegen Dinge, über die sich Polizei und Ordnungsamt aufregen sollen. Mir als beleuchtetem / bebremstem Radfahrer kann dieses – in erster Linie selbstgefährdende – Verhalten eher egal sein. Fahren ohne Klingel oder Pedalreflektoren: erst recht. Wer hört in der Stadt schon eine Klingel, wer nimmt schon die (vorgeschriebenen) gelben Katzenaugen an den Pedalen wahr? Natürlich Vorschrift, aber in der Praxis wohl eher „nice to have“ als wirklich sicherheitsrelevant. Eine Übersicht über die nach Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorgeschriebenen Fahrradteile sind der Grafik „Das verkehrssichere Fahrrad“ des ADFC zu entnehmen.

Weiterführende Tipps sind auf der Website des ADFC zu finden. Um sich angemessen und sicher mit dem Rad im Straßenverkehr bewegen zu können ist neben dem Know how auch eine gewisse Routine erforderlich. Wer hier noch etwas Übung und Tipps benötigt kann sich diese auch bei den Radfahrkursen des ADFC-Berlin holen.

Anmerkung zur Liste: Um zwischen „im besten Fall nur ärgerlich“ und „im schlimmsten Fall tödlich“ unterscheiden zu können habe ich Piktogramme von Thommy Weiss  / pixelio.de hinzugefügt.

Abbiegen ohne den vorfahrtberechtigten Verkehr zu beachten.349601_web_R_B_by_Thomas Weiss_pixelio.de_40px
Jeder Radfahrer kennt dieses Verhalten: ich fahre auf einer Straße / einer Radspur, habe grün oder bewege mich auf einer Hauptstraße mit Vorfahrt. Plötzlich biegt ein Radfahrer von rechts ohne nach links zu schauen in meinen Fahrweg ein. Folge: ich muss plötzlich abbremsen oder ein (mitunter gefährliches) Ausweichmanöver ausführen. „Vorfahrt gewähren“ gilt nicht nur für den motorisierten Verkehr!

Nebeneinander Radfahren im Berufsverkehr.349601_web_R_B_by_Thomas Weiss_pixelio.de_40px
Ja, nebeneinander Radfahren ist erlaubt. Aber nur, wenn der übrige Verkehr nicht behindert wird. Wenn ich aber gezwungen werde, als Radfahrer die Rad- oder Busspur zu verlassen, weil vor mir ein Pärchen nebeneinander fahren will, ist das eine Behinderung und im dichten Verkehr wirklich unnötig.

Fahren bei rot, weil gerade kein Auto in Sicht ist.349601_web_R_B_by_Thomas Weiss_pixelio.de_40px
Nein, ich will diese Diskussion hier nicht führen. Am liebsten würde ich sagen: Macht was ihr wollt. Aber gefährdet niemand Anderen dabei! Wenn ich als Fußgänger oder Radfahrer bei grün aufpassen muss, nicht von einem bei rot fahrenden Radfahrer „umgenietet“ zu werden, hört für mich der Spaß auf. Sehr gern gesehen morgens auf der Kreuzung am Alexa in Richtung Süden.

Radfahren auf Gehwegen in ruhigen Straßen oder trotz vorhandener Radspur.349601_web_R_B_by_Thomas Weiss_pixelio.de_40px
Ich kann es nachvollziehen, dass sich nicht alle Radfahrer auf Hauptverkehrsstraßen in den Verkehr trauen. Ob man sich als Konsequenz daraus den häufig ohnehin schmalen Gehweg mit Fußgängern und Kindern teilen sollte oder ob man nicht lieber gleich auf Seitenstraßen ausweichen sollte ist sicher eine Frage, die man diskutieren kann.
Gar keine Frage ist für mich, dass es sich nicht gehört, Fußgänger und Kinder mit hoher Geschwindigkeit auf Gehwegen zu erschrecken oder gar zu gefährden. Die StVO ist hier eindeutig: § 2 Abs. 1 (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge): „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen …“ [alle StVO-Zitate aus: www.gesetze-im-internet.de]. Dies gilt auch für Fahrräder. Ausnahmen gelten u.a. für Kinder und wenn Radwege markiert sind.

Fahren ohne Sicherheitsabstand zu parkenden Autos oder zum Fahrbahnrand.366836_web_R_B_by_Thommy Weiss_pixelio.de_40px
Radfahrer haben nicht ohne Grund Respekt vor dem fließenden Verkehr. Häufig leider so viel, dass sie so weit rechts fahren, wie es gerade möglich ist. Auch, wenn rechts Autos halten oder parken. Ich muss als Radfahrer ständig damit rechnen, dass aus einem parkenden Auto jemand aussteigen will und nicht darauf achtet, ob hinter ihm ein Radfahrer mit ungenügendem Abstand angefahren kommt.

© ADFC/Jens Schütte

Sicherer Abstand zu parkenden Autos © ADFC/Jens Schütte

Auch für überholende Autos ist das „äußerst rechts fahren“ ein Zeichen, dass der Radfahrer überholt werden „darf“: schließlich bleibt ja noch genug Platz auf der Fahrspur. Leider ist dies manchmal ein fataler Irrtum, da auch routinierte Radfahrer nicht immer schnurgerade unterwegs sein können: Scherben, Reste von Felgenabdeckungen etc. bleiben vorzugsweise hier liegen. Als Faustregel gilt daher, dass ein Radfahrer mindestens dort fahren sollte, wo die rechten Reifen der PKW rollen: also rund 50 bis 100 cm vom rechten Rand entfernt. Auch Gerichte gehen von diesem Sicherheitsabstand aus. Rechnet man den notwendigen Sicherheitsabstand von 150 cm hinzu, den Autos zu Radfahrern einhalten sollen, wird klar, dass ein sicheres Überholen nur durch einen Spurwechsel möglich ist.

Halten an Kreuzungen rechts neben LKW oder Heranfahren an366836_web_R_B_by_Thommy Weiss_pixelio.de_40px anfahrende LKW, wenn die Ampel gerade grün wird.
Leider ist dies ein Verhalten, das häufig zu tödlichen Unfällen führt. Die Rechtslage ist eindeutig: der Kraftfahrer darf nur fahren, wenn er niemanden gefährdet. Trotzdem geschehen diese Unfälle. Die Schuld liegt nahezu immer beim LKW-Fahrer.
Das hilft mir aber leider nichts, wenn ich schwer oder tödlich verletzt werde. Ich kann aber selber für meine Sicherheit sorgen: Wenn ich einen LKW an einer Kreuzung halten sehe, halte ich im Sichtbereich vor ihm oder warte hinter ihm, bis ich sicher bin, dass er geradeaus fährt oder vor mir abgebogen ist. Hätte ich in solchen Situationen in der Vergangenheit auf mein Recht beharrt und darauf vertraut, dass ich gesehen werde, ich würde heute mit Sicherheit nicht mehr leben.

Überholen, Spurwechsel und Abbiegen ohne Schulterblick / Handzeichen.349601_web_R_B_by_Thomas Weiss_pixelio.de_40px
Wer einen Führerschein hat, weiß, dass der Schulterblick über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Fahrprüfung entscheiden kann. Hat man erst einmal die „Pappe“, gerät dieses Wissen ein wenig in Vergessenheit. Auch die Nutzung des Blinkers lässt – quasi altersbedingt – nach. Bei vielen Radfahrern scheint dieses Wissen nie vorhanden gewesen zu sein. Es wird fröhlich überholt, ausgewichen oder die Spur gewechselt, egal, was da hinter oder neben einem unterwegs ist. Ein Handzeichen ist wohl auch nur nötig, wenn abgebogen wird. Der oder die hinter mir weiß schon, was ich will. Da kann ich nur antworten: nee, weiß ich nicht. Schau dich kurz um, zeig an, wo du hin willst, wenn jemand hinter dir ist. Schon läuft alles viel stressfreier ab.

Nicht benutzungspflichtige Radwege ohne Notwendigkeit nutzen.349601_web_R_B_by_Thomas Weiss_pixelio.de_40px
Ok, das ist erlaubt, steht so in der StVO: „Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden“ [ebd.]. Aber muss es sein? Ich fahre jede Woche 80-100 km im Berufsverkehr in der Stadt mit dem Rad. Nicht benutzungspflichtige Radwege nutze ich nur dann bzw. dort, wenn viel Platz auf dem Gehweg ist und ich sonst hinter dem Stau stehen müsste. An allen anderen Stellen nehme ich mein Recht wahr, dort zu fahren, wo es der Gesetzgeber vorsieht: auf der Straße, sicher, sichtbar und selbstbewusst. 99 % der Autofahrer akzeptieren dies bzw. nehmen es mehr oder weniger gelassen hin. Das restliche Prozent nutzt Hupe, Stimmbänder oder Hände dazu, mir ihre Auffassung von Recht nahe zu bringen. Sollen sie. Auch solche Zeitgenossen riskieren es nicht, einen Radfahrer an- oder umzufahren. Der Lack eines PKW ist halt empfindlich.

Fahren auf dem Radweg in die falsche Richtung.366836_web_R_B_by_Thommy Weiss_pixelio.de_40px
Dies ist eine unterschätzte und leider sehr häufige Unfallursache. Auch der Gesetzgeber hat die Gefahr erkannt: „Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist“ [ebd.]. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO ist noch deutlicher: „Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden“ [Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), Randziffer 33, zitiert nach http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm].

Vorrang für Fahrgäste an Bushaltestellen ignorieren.349601_web_R_B_by_Thomas Weiss_pixelio.de_40px
Viele Radfahrer wissen es nicht, die wenigsten halten sich daran: Fahrgäste an Bushaltestellen haben beim Ein- und Aussteigen Vorrang vor Radfahrern auf Radwegen.

Lichtpflicht – revisited oder: Das leuchtende Rad im Zeichen der Bundesratsrevolte

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Die Regeln der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Bezug auf die Beleuchtung am Fahrrad (§ 67 StVZO) wurden inzwischen modernisiert. Eine aktuelle Auflistung der Regeln findet ihr z.B. beim Pressedienst Fahrrad.

Vor fast zwei Jahren schrieb ich diese – immer noch uneingeschränkt geltende – Einleitung:

Licht am Fahrrad? Wie antiquiert. Zumindest in manchen Bezirken dieser Stadt ist man als leuchtender / beleuchteter Radfahrer ein Exot. Wenn man dann die Straße oder den Radweg in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nutzt und an einer roten Ampel unvorhersehbar bremst, outet man sich schnell als Zugereister. Wobei es kaum einen Unterschied macht, ob man aus Stuttgart, Zehlendorf oder Weißensee kommt.

Karbidlampe © Günter Havlena / pixelio.de

Nehmen wir einfach mal an, dass Sie, liebe Leserin, lieber Leser, ein Interesse daran haben, sich gesetzeskonform mit ihrem Fahrrad in der Stadt zu bewegen. Nur so zum Spaß, ja? Dann hätten wir nämlich eine Grundlage für den folgenden Text. Alle Angaben gelten ausschließlich für den Geltungsbereich der StVO (d.h. öffentliche Straßen in Deutschland).

In der Zwischenzeit ist viel geschehen. Und damit meine ich nicht den Ausgang der Wahl am vergangenen Sonntag. Nein, ich meine damit, dass der Bundesrat den Aufstand geprobt hat. Einen Aufstand gegen ein zögerlich agierendes Bundesverkehrsministerium, das eine Änderung der antiquierten Beleuchtungsvorschriften nicht schnell genug auf den gesetzgeberischen Weg bringen wollte oder konnte.

Das Ergebnis – eine Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die erstmals erlaubt, mit „normalen“ Rädern ohne Dynamo am Straßenverkehr teilzunehmen – geriet (für eine Revolte nicht untypisch) zu einem unausgegorenen und viel kritisierten Schnellschuss. Dennoch: die neuen Regeln gelten und werden den Markt gehörig in Bewegung bringen. Weiterlesen

StVO 2013: was ändert sich?

BikeBlogBerlin ist ja an sich nicht dafür bekannt, seine Themen aus der Zeitung mit den großen Buchstaben zu beziehen. Hier und heute muss es aber einmal sein:

Überschrift BILD.de-Artikel vom 27.03.2013

Achtung Radler, es wird teurer!

Denn am 1. April tritt die Neuverfassung der Straßenverkehrsordnung in Kraft, die Bußgelder bei Regelbruch erhöht. Außerdem gibt es viele Neuregelungen für Fahrradfahrer im Straßenverkehr.

BILD.de erklärt, was sich ändert

[via]

Die Erklärung von BILD.de schenken wir uns an dieser Stelle.

Dass die Darstellung des ADFC zum Thema sachlicher ausfällt, verwundert sicher nicht:

Eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) bringt zum 1. April 2013 Verbesserungen für Radfahrer. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) begrüßt die Gesetzesänderungen als einen Schritt in die richtige Richtung: „Wenn Städte und Gemeinden die neue StVO konsequent umsetzen, stärken sie den Radverkehr und machen ihn sicherer“, sagt der ADFC-Bundesvorsitzende Ulrich Syberg.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass nicht mehr bevorzugt Radwege angelegt werden. Der bereits 1997 eingeführte Radfahrstreifen auf der Fahrbahn ist zukünftig dem Radweg gleichgestellt. Außerdem wird die Anlage von Fahrradstraßen und von Schutzstreifen für den Radverkehr auf der Fahrbahn erleichtert. Autofahrer werden sich daher darauf einstellen müssen, dass in Zukunft mehr Radfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sind.
[via]

Was ist seit heute anders?

Zuerst einmal eine Klarstellung. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält keine Bußgeldvorschriften. Diese finden sich in der „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV)“, die gemeinsam mit der geänderten StVO am 01.04.2013 in Kraft tritt.

Eine Aufzählung der geänderten Bußgelder für Radfahrer und Autofahrer ist hier nicht erforderlich. Wer sich korrekt verhält, muss keine Bußgelder befürchten. Wer sich mehr oder weniger bewusst über die Regeln der StVO hinwegsetzt wird dies auch dann tun, wenn ein mögliches Bußgeld 5 € teurer wird. Dass Radfahrer in Bezug auf Regelverstöße nur selten kontrolliert und noch seltener zur Kasse gebeten werden zeigt auch die tatsächliche Relevanz dieser Neuregelung.

Leider werden selbst in eher seriösen Medien die Schlagzeilen zur geänderten StVO durch Begriffe wie „Rüpelradler“ oder „Radrambos“ bestimmt. Dass die neue StVO Radfahrer stärker als Verkehrsteilnehmer mit schützenswerten Rechten begreift, geht in diesem Kanon leider unter.

Welche für Radfahrer relevanten Vorschriften sind betroffen?

Hier verweise ich gern auf die Übersicht des ADFC, die ich auszugweise zitiere.

Linke Radwege (§ 2 Abs. 4 Radwege]

Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist. [via www.gesetze-im-internet.de]

Der ADFC hierzu:

Die neue Verwendung des Zusatzzeichens „Radverkehr frei“ macht die Freigabe von Radwegen in Gegenrichtung möglich, ohne dass damit – wie bei der Freigabe durch ein blaues Radwegschild – eine Benutzungspflicht verbunden ist. [via]

 

Abbiegen (§ 9 Abs. 2)

Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen, müssen nicht mehr an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, sondern können sich vor oder hinter ihnen einordnen. Das verringert die Gefahr, dass Radfahrer von abbiegenden Fahrzeugführern übersehen werden. [via ADFC]

 

Nach außen selbstbewusst, aber innerlich defensiv fahren © ADFC/Jens Schütte

 

$ 37 Abs. 2 Nr. 6 Ampeln („Lichtzeichenanlagen“)

Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten. [via www.gesetze-im-internet.de]

Der Grundsatz ist klar: Das Fahrrad ist ein Fahrzeug. Für den Radfahrer gelten also die „Lichtzeichen für den Fahrverkehr“. Allerdings ist im Gesetzestext noch eine Übergangsregelung bis 2016 vorgesehen. Hierzu verweise ich auf die Zusammenstellung des ADFC, da dieser Teil der StVO leider nicht ganz so eindeutig ist, wie er auf den ersten Blick erscheint.

Anlage 2 (zu § 41) Vorschriftzeichen

Zeichen 220.9 / 9.1 Einbahnstraße (freigegeben für Radfahrer in Gegenrichtung)

Hier gilt auch dann „rechts vor links“, wenn der Radfahrer in Gegenrichtung aus der Einbahnstraße ausfährt. Ausnahme: wenn die andere Straße eine Vorfahrtstraße ist, wird dies durch das Schild „Vorfahrt beachten“ angezeigt.

Achtung: Ich gehe davon aus, dass sich diese Regelung nicht so schnell bei anderen Verkehrsteilnehmern herumsprechen wird. Das Beharren auf dieses Vorfahrtrecht kann somit zu gefährlichen Situationen für den Radfahrer führen!

Zeichen 244.1 Fahrradstraße

Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. [via www.gesetze-im-internet.de]

Dies gilt auch für Radfahrer! Bisher galt „mäßige Geschwindigkeit“, die von der Rechtsprechung mit ca. 25 km/h angenommen wurde. Dass Radfahrer keine geeichten Tachos besitzen müssen war und ist natürlich auch Richtern klar. Lediglich bei einer sehr deutlichen Überschreitung der 30 km/h sollte ein Bußgeldbescheid auch vor einem Gericht Bestand haben.

Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung): Radspurmarkierung durch eine durchgezogene Linie

Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert werden. [via www.gesetze-im-internet.de]

Diese Regelung betrifft den Radverkehr nur mittelbar. Bisher durfte die durchgezogene Linie nicht überfahren werden, um dahinter, z.B. in Parkbuchten, zu parken. Dadurch wurde an vielen Stellen lediglich der „Schutzstreifen“ mit gestrichelten Linien angelegt. Jetzt können Behörden auch dort Radspuren anlegen, wo Parkbuchten angelegt wurden.

Weitere Regelungen für den Radverkehr

Weiterhin regelt die neue StVO u.a. die Mitnahme von Kindern in Fahrradanhängern sowie das Miteinander auf für Radfahrer freigegebenen Gehwegen und auf gemeinsamen Geh- und Radwegen. Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass immer dann, wenn man sich einen Weg mit Fußgängern teilt, die Geschwindigkeit dem Fußverkehr angepasst werden sollte. Auch dann, wenn dies nicht explizit im Gesetz steht. Der Paragraf 1 der StVO („ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“!) greift im Zweifelsfall immer.

Neue Regeln auf einen Blick

Alle neuen Regeln listet der ADFC in der PDF-Datei Neue Regeln der Straßenverkehrsordnung 2013 auf. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regeln findet man in dieser PDF-Datei: Gegenüberstellung alte und neue StVO 2013.

Anmerkung

Ausgerechnet unter dem CSU-Minister Ramsauer wurden erstmals Forderungen nach geschlechtsneutraler Ausarbeitung von Gesetzen berücksichtigt. Dies veranlasste unter anderem Spiegel online zu einer Kolumne mit der Überschrift „Dummdeutsch im Straßenverkehr„. Ob die Umsetzung gelungen ist, davon kann sich jede/r selber ein Urteil bilden. Die Relevanz und Durchetzungskraft der Verordnung wird dadurch weder erhöht noch vermindert werden.

Peinlich, dass zum selben Thema auch in dem von mir ansonsten gern gehörten Radiosender radioeins ein Kommentar von Ulrike Bieritz gesendet wurde, der in seiner Oberflächlichkeit in Hinblick auf die tatsächlichen Änderungen der StVO und in seiner Wortwahl („Rad-Rambos und Fahrradchaoten“) mit dem eingangs zitierten Artikel der BILD-Zeitung vortrefflich konkurriert.