Wer rast, tötet

© Arno Bachert / pixelio.de

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Wer rast, tötet.
Unter diesem drastischen Motto wird kommende Woche ein Marathon der besonderen Art durchgeführt: ein bundesweiter Blitzmarathon. Es geht nicht um „Abzocke“, sondern darum, das „Kavaliersdelikt“ Geschwindigkeitsübertretung im Bewusstsein der Öffentlichkeit dort einzuordnen, wo es tatsächlich hingehört: als die fahrlässige oder gar bewusste Inkaufnahme von schweren oder tödlichen Unfällen, die durch konsequente Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zumindest teilweise vermeidbar wären. Der provozierende Tonfall der Pressemitteilung sticht im Verhältnis zu den ansonsten betont sachlichen Verlautbarungen der Berliner Polizei deutlich hervor. Er erscheint jedoch angemessen, wenn man sich vor Augen hält, welche Folgen Unfälle durch das Rasen für die Opfer haben können.

Der Satz „Wir sind es leid, andere Menschen leiden zu sehen“ zeigt Polizeibeamte und andere Helfer, die berufsbedingt das Leid anderer Menschen miterleben müssen, aus einem anderen Blickwinkel: auch an Helfern gehen solche – vermeidbaren – Unfälle nicht einfach vorbei, auch sie sind in gewisser Weise Opfer: als einzelne Menschen meist ebenso hilflos wie diejenigen, die „nur“ Zeugen wurden. Nur eine lang eingeübte Professionalität ermöglicht es ihnen, die Rolle des sachlichen Helfers in solchen Situationen auszuüben. Der Frage, wie es ihnen nach dem Dienst, als Privatmenschen, geht, steht die Öffentlichkeit meist recht gleichgültig gegenüber – vielmehr wird diese Frage nur selten gestellt.

Daher unterstütze ich diese bundesweite Aktion vorbehaltlos: Rasen ist kein Ausdruck von Freiheit, sondern von Ignoranz anderen und vor allem schwächeren Verkehrsteilnehmern gegenüber! Sicherlich ließen sich noch mehr Unfälle vermeiden, wenn konsequent Tempo 30 in Innenstädten angeordnet werden würde. Dies ist jedoch nicht Zuständigkeit bzw. Aufgabe der Polizei, die lediglich die Einhaltung der geltenden Regeln kontrollieren kann. Weiterlesen

Lichtpflicht – revisited oder: Das leuchtende Rad im Zeichen der Bundesratsrevolte

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Die Regeln der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Bezug auf die Beleuchtung am Fahrrad (§ 67 StVZO) wurden inzwischen modernisiert. Eine aktuelle Auflistung der Regeln findet ihr z.B. beim Pressedienst Fahrrad.

Vor fast zwei Jahren schrieb ich diese – immer noch uneingeschränkt geltende – Einleitung:

Licht am Fahrrad? Wie antiquiert. Zumindest in manchen Bezirken dieser Stadt ist man als leuchtender / beleuchteter Radfahrer ein Exot. Wenn man dann die Straße oder den Radweg in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nutzt und an einer roten Ampel unvorhersehbar bremst, outet man sich schnell als Zugereister. Wobei es kaum einen Unterschied macht, ob man aus Stuttgart, Zehlendorf oder Weißensee kommt.

Karbidlampe © Günter Havlena / pixelio.de

Nehmen wir einfach mal an, dass Sie, liebe Leserin, lieber Leser, ein Interesse daran haben, sich gesetzeskonform mit ihrem Fahrrad in der Stadt zu bewegen. Nur so zum Spaß, ja? Dann hätten wir nämlich eine Grundlage für den folgenden Text. Alle Angaben gelten ausschließlich für den Geltungsbereich der StVO (d.h. öffentliche Straßen in Deutschland).

In der Zwischenzeit ist viel geschehen. Und damit meine ich nicht den Ausgang der Wahl am vergangenen Sonntag. Nein, ich meine damit, dass der Bundesrat den Aufstand geprobt hat. Einen Aufstand gegen ein zögerlich agierendes Bundesverkehrsministerium, das eine Änderung der antiquierten Beleuchtungsvorschriften nicht schnell genug auf den gesetzgeberischen Weg bringen wollte oder konnte.

Das Ergebnis – eine Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die erstmals erlaubt, mit „normalen“ Rädern ohne Dynamo am Straßenverkehr teilzunehmen – geriet (für eine Revolte nicht untypisch) zu einem unausgegorenen und viel kritisierten Schnellschuss. Dennoch: die neuen Regeln gelten und werden den Markt gehörig in Bewegung bringen. Weiterlesen

Bundesrat stimmt Änderung der StVZO zu: Batterie- und Akkubeleuchtung soll zugelassen werden

In seiner 912. Sitzung vom 05.07.2013 stimmte der Bundesrat der „48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ zu.

Danach soll in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Ausstattung von Fahrrädern mit Batterie- bzw. Akkubeleuchtung erlaubt werden.
Hier der komplette Text des neugefassten Absatz 1 des § 67 StVZO:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
[via bundesrat.de]

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Produktvorstellung: RaceLED

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Große Sportveranstaltungen werden inzwischen immer mehr auch zu Präsentationsflächen für die jeweilige Branche. Beim Berliner Velothon ist dies nicht anders.
Firmen die auf Fahrradmessen nicht anzutreffen sind, stellen hier mit einiger Regelmäßigkeit ihre Produkte aus.
Neben altbekannten und etablierten Marken finden sich hier immer wieder spannende Startups mit ihren Neuentwicklungen. Beim diesjährigen Velothon fiel mir die Marke RaceLED besonders auf.

RaceLED-Präsentation auf der Velothon-Messe

RaceLED-Präsentation auf der Velothon-Messe

RaceLED ist eine minimalistische Beleuchtung, die am Flaschenhalter montiert wird. Wasserdicht in einem Carbongehäuse untergebracht versorgen zwei – nicht ganz gängige – Akkus insgesamt vier Leuchtdioden: zwei weiße vorn und zwei rote hinten. Durch diese Anordnung ist somit eine 360 Grad-Sichtbarkeit gegeben. Weiterlesen