In seiner 912. Sitzung vom 05.07.2013 stimmte der Bundesrat der „48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ zu.
Danach soll in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Ausstattung von Fahrrädern mit Batterie- bzw. Akkubeleuchtung erlaubt werden.
Hier der komplette Text des neugefassten Absatz 1 des § 67 StVZO:
Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
[via bundesrat.de]