Bundesrat stimmt Änderung der StVZO zu: Batterie- und Akkubeleuchtung soll zugelassen werden

In seiner 912. Sitzung vom 05.07.2013 stimmte der Bundesrat der „48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ zu.

Danach soll in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Ausstattung von Fahrrädern mit Batterie- bzw. Akkubeleuchtung erlaubt werden.
Hier der komplette Text des neugefassten Absatz 1 des § 67 StVZO:

Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.
[via bundesrat.de]

Kritik:
Weshalb für Batterien eine Nennspannung von 6 V vorgeschrieben sein soll, für Akkus („… wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle“) hingegen nicht, wird nicht wirklich klar. Es scheint sich hierbei um einen Überrest des alten Absatz 1 zu handeln, der bisher sinnvoll war, um einen (zusätzlichen) Betrieb der Beleuchtung im Stand zu ermöglichen. Eine andere Spannung als die des Dynamos wäre möglich, dies hätte aber die Helligkeit des Standlichtes ggf. verringert. In der Neufassung der Verordnung ist die 6 V-Regelung für Batterien obsolet und sollte gestrichen werden.
Im Gegensatz zur Expertenempfehlung wurde der Vorschlag, die Akkubeleuchtung mit einer Anzeige der Restkapazität auszustatten, leider fallen gelassen. Gut für Viele, die bereits Akkulampen besitzen, schlecht für die Verkehrssicherheit, da eine Lampe ohne ordentliche Kapazitätsanzeige dem Fahrer nicht ausreichend anzeigt, wie lange noch mit Licht gefahren werden kann. Natürlich ist es auch heute schon so, dass bei einer (für Rennräder) zugelassenen Akkubeleuchtung eine (optische) Warnung bei Erreichen einer gewissen Restkapazität vorgesehen sein muss. Diese kann allerdings auch eine simple Leuchtdiode sein, die zusätzlich aufleuchtet, wenn dieser Zustand erreicht wird.

Die Firma Busch & Müller (BUMM) hatte sich schon im Vorfeld gegen den Beschluss ausgesprochen, da aus ihrer Sicht zukünftig
a) weniger Räder mit Dynamobeleuchtung in den Handel kommen würden und
b) Fahrradfahrer, die bereits eine (nicht zugelassene) Akkubeleuchtung besitzen, irrtümlich annehmen könnten, dass diese durch die neue Verordnung legalisiert werden würde.

Beides könnte tatsächlich eintreten. Die erste Befürchtung sollte jedoch dadurch kompensiert werden, dass mehr Akkubeleuchtungen auf den Markt kommen und hier wahrscheinlich der Markt (ähnlich wie bei der Dynamobeleuchtung in den letzten 5-10 Jahren) einen deutlichen Aufschwung erleben wird. Bereits heute wird ein großer Teil der Fahrräder im Fahrradfachhandel ohne StVZO-Zulassung verkauft, da hier die Dynamo-betriebene Beleuchtung nicht vorhanden ist. Mit der neuen Regelung wird es Händlern somit erleichtert, auch sportliche Räder gesetzeskonform in den Verkehr zu bringen. Dazu müsste allerdings noch die Vorschrift in Bezug auf die Reflektoren angepasst werden. Pedalreflektoren und einen zweiten roten Rückstrahler korrekt zu montieren ist bei Sporträdern (Rennrad oder MTB) schwierig bis unmöglich. Diese Vorschrift kommt noch aus einer Zeit, in der die Reflektoren die passive Sicherheit eines Rades maßgeblich bestimmten.

Die zweite Befürchtung ist hingegen etwas realitätsfremd. Wie viele Radfahrer nutzen ihre Akkubeleuchtung auch jetzt schon nicht, weil sie annehmen, sie wäre nicht zugelassen? Wer bisher eine nicht zugelassene Akkubeleuchtung am Fahrrad nutzt, wird sein Verhalten sicherlich durch die Legalisierung von StVZO-konformen Akkulampen nicht ändern.

Fazit:
Durch die Legalisierung von Akkubeleuchtung wird die Beleuchtungsregelung liberalisiert, der Status Quo in gewissem Maße akzeptiert. Wir nähern uns damit endlich den Regelungen unserer Nachbarstaaten (z.B. Dänemark) an. Natürlich ist eine Akkulampe, die andere Verkehrsteilnehmer blendet, auch zukünftig nicht erlaubt. Akkulampen, die kein Prüfzeichen aufweisen, werden ebenfalls nicht zulässig sein. Mir ist jedoch kein Fall bekannt, in dem die Polizei oder das Ordnungsamt geprüft hätte, ob eine genutzte Beleuchtung auch tatsächlich ein Prüfzeichen trägt. Die Zulassung von Akkubeleuchtung ist daher eine längst überfällige und sinnvolle Entscheidung.

Anmerkung: mir ist nicht bekannt, ob die Verordnung nun noch durch den Bundestag verabschiedet werden muss bzw. wann diese in Kraft treten wird. Entsprechende Hinweise werden gern entgegengenommen!

Die Entscheidung des Bundesrates kann hier nachgelesen werden.

6 Gedanken zu „Bundesrat stimmt Änderung der StVZO zu: Batterie- und Akkubeleuchtung soll zugelassen werden

  1. Da kann ich mich nur anschließen, endlich wird es legal mit Akkulampen durch die Abendstunden zu fahren ( mit Prüfzeichen natürlich)

  2. Endlich treffen unsere so sehr geliebten Politiker mal eine richtige Entscheidung! Es wurde höchste Zeit, dass dieses Gesetzt endlich mal an die technischen Möglichkeiten angepasst wurde.

  3. Es wird auch langsam Zeit, dass dies passiert. Welch ein Unsinn, einem Mountainbiker eine Belichtungsanlage wie auf dem Citybike zuzumuten! Danke für die Info, werde mir den Beitrag abspeichern.

  4. Pingback: Akku-Beleuchtung am Fahrrad: Bundesrat hat entschieden

  5. Hier die Erläuterung zum Gesetzgebungsverfahren, die mir ein Freund zugesandt hat:

    Die StVZO ist zunächst eine Rechtsverordnung, formal auch ein Gesetz, aber nicht in dem Sinne, dass ein förmliches Gesetzgebungsgesetz erforderlich wäre, also mit Lesungen im Parlament und in der Länderkammer. Für viele Fälle wird die Exekutive von der Legislative befugt, Detailregelungen zu verändern. Dafür gibt es eine so genannte Verordnungsermächtigung nach Artikel 80 des Grundgesetzes. Sie erlaubt der Regierung, auch ohne das Parlament Änderungen bei Verordnungen durchzuführen.
    Welche das sind, dafür gibt es wieder jeweils eigene Gesetze, die regeln, was per Rechtsverordnung (ohne Bundestag) geändert werden kann und was nicht.
    Durch §6 des Straßenverkehrsgesetzes ist der Bundesverkehrsminister ermächtigt, Anordnungen zur Änderungen von StVO und StVZO durchzuführen. Da in diesem konkreten Fall (Lichtanlagen) aber die Länder die Ausführung übernehmen, etwa die Polizeikontrolle, müssen die Bundesländer zustimmen, daher die Abstimmung im Bundesrat. Die Regelung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium diese offiziell verkündet.

    Danke Pooky für diese hilfreiche Ergänzung!

  6. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt. Nun muss nur noch der Bundespräsident das gleiche tun und dann wird das Gesetz z.B. im http://www.bundesgesetzblatt.de veröffentlicht. Wann das passiert liegt im Ermessen vom Bundespräsidenten. Fristen gibts da keine.

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